Reverse-Charge-Verfahren einfach erklärt: Wann gilt § 13b UStG?
Zuletzt aktualisiert: 11.08.2026
Beim Reverse-Charge-Verfahren kehrt sich die Steuerschuldnerschaft um. Nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger führt die Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Geregelt ist das in § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG). Für Gründerinnen und Gründer mit eigenem Geschäftskonto taucht das Verfahren meist zum ersten Mal bei einer Rechnung aus dem EU-Ausland auf, auf der plötzlich keine Umsatzsteuer mehr ausgewiesen ist. Dieser Artikel erklärt, wann das Reverse-Charge-Verfahren gilt, was auf der Rechnung stehen muss und worauf Kleinunternehmer besonders achten sollten.
Was ist das Reverse-Charge-Verfahren?

Das Reverse-Charge-Verfahren ist die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG. Statt des leistenden Unternehmers schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer und führt sie selbst an sein Finanzamt ab.
Im Regelfall läuft die Umsatzsteuer andersherum. Ein Unternehmen stellt seine Leistung in Rechnung, weist die Umsatzsteuer aus, zieht sie beim Kunden ein und meldet sie ans Finanzamt. Beim Reverse-Charge-Verfahren fällt dieser Schritt weg. Der leistende Unternehmer stellt stattdessen eine Nettorechnung ohne Umsatzsteuer aus. Der Empfänger berechnet die Steuer selbst, meldet sie in seiner eigenen Umsatzsteuervoranmeldung und macht sie, sofern er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, im selben Zug wieder als Vorsteuer geltend. Unterm Strich bleibt das Verfahren für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen deshalb oft liquiditätsneutral: Steuerschuld und Vorsteuerabzug gleichen sich in derselben Voranmeldung aus.
Der Gesetzgeber verfolgt damit zwei Ziele. Erstens soll Steuerbetrug über Ländergrenzen hinweg erschwert werden, insbesondere der sogenannte Karussellbetrug. Zweitens erspart das Verfahren ausländischen Unternehmern die Registrierungspflicht im Inland, wenn ihr deutscher Geschäftspartner die Steuer ohnehin korrekt selbst abführen kann.
Wann gilt das Reverse-Charge-Verfahren? (Anwendungsfälle im Überblick)
Das Reverse-Charge-Verfahren gilt nicht für alle Geschäfte zwischen Unternehmen. Es greift nur bei einem in § 13b UStG festgelegten Katalog von Fällen. Grob lassen sich zwei Gruppen unterscheiden: Leistungen im Inland mit erhöhtem Betrugsrisiko und grenzüberschreitende B2B-Geschäfte innerhalb und außerhalb der EU.
| Anwendungsfall | Beispiel | Wer schuldet die Umsatzsteuer |
|---|---|---|
| Bauleistungen | Ein Bauunternehmen beauftragt ein anderes Bauunternehmen mit Rohbauarbeiten | Der Leistungsempfänger (das beauftragende Bauunternehmen) |
| Gebäudereinigung | Ein Gebäudereinigungsunternehmen beauftragt ein anderes mit einem Teilauftrag | Der Leistungsempfänger, wenn er selbst Gebäudereinigungsleistungen erbringt |
| Schrott, Altmetalle, Anlage-3-Güter | Handel mit Kupfer- oder Aluminiumschrott zwischen Unternehmen | Der Leistungsempfänger |
| Gas, Strom, Wärme, Kälte über Netze | Lieferung durch einen Wiederverkäufer | Der Leistungsempfänger |
| Emissionszertifikate | Handel mit Treibhausgas-Emissionszertifikaten | Der Leistungsempfänger |
| Mobilfunkgeräte, Tablets, Spielekonsolen, integrierte Schaltkreise | Großhandelslieferung ab 5.000 Euro netto pro Rechnung | Der Leistungsempfänger |
| Grenzüberschreitende B2B-Dienstleistungen (EU und Nicht-EU) | Eine Werbeagentur in Frankreich stellt einer deutschen GmbH eine Rechnung | Der Leistungsempfänger |
Anwendungsfälle im Inland
Im Inland betrifft das Reverse-Charge-Verfahren vor allem Branchen mit historisch hohem Betrugsrisiko: Bauleistungen, Gebäudereinigung, Handel mit Schrott und bestimmten Metallen, Lieferungen von Gas, Strom, Wärme und Kälte über Netze durch Wiederverkäufer sowie der Handel mit Emissionszertifikaten. Auch Großhandelslieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablets, Spielekonsolen und integrierten Schaltkreisen fallen darunter. Die Grenze liegt bei 5.000 Euro netto pro Rechnung.
Grenzüberschreitende Anwendungsfälle
Bei grenzüberschreitenden Geschäften ist der Anwendungsbereich breiter. Erbringt ein im Ausland ansässiges Unternehmen eine sonstige Leistung an ein deutsches Unternehmen, etwa Beratung, Software, Werbung oder eine Werklieferung, geht die Steuerschuld in aller Regel automatisch auf den deutschen Leistungsempfänger über. Das gilt unabhängig davon, ob der leistende Unternehmer aus einem EU-Land oder einem Drittland stammt. Voraussetzung: Der Empfänger ist Unternehmer und kauft für unternehmerische Zwecke ein. Bei EU-Geschäften kommt hinzu, dass beide Seiten eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) verwenden. Zusätzlich muss der Umsatz in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden.
Vorteile und Nachteile des Reverse-Charge-Verfahrens
Das Reverse-Charge-Verfahren entlastet vor allem den leistenden Unternehmer. Er muss sich nicht im Land seines Kunden umsatzsteuerlich registrieren. Das spart Verwaltungsaufwand und nimmt ihm das Risiko, dass der Kunde die Umsatzsteuer nicht zahlt. Für den Fiskus sinkt gleichzeitig die Möglichkeit für Karussellbetrug, weil die Steuer nicht mehr durch mehrere Hände wandert, bevor sie beim Finanzamt landet. Für den Leistungsempfänger selbst ist das Verfahren bei vollem Vorsteuerabzug meist liquiditätsneutral, da sich Steuerschuld und Vorsteuerabzug in derselben Voranmeldung aufheben.
Diesen Vorteilen stehen echte Nachteile gegenüber. Der administrative Aufwand verschiebt sich komplett auf den Empfänger. Er muss selbst prüfen, ob ein Fall unter § 13b UStG fällt, die Steuer korrekt berechnen und in der Umsatzsteuervoranmeldung angeben. Ein Fehler bleibt dabei oft lange unbemerkt, weil auf der Eingangsrechnung selbst keine Umsatzsteuer steht.
Besonders tückisch: ein häufiger Fehler auf Lieferantenseite. Weist ein leistender Unternehmer fälschlicherweise doch Umsatzsteuer auf einer eigentlich reverse-charge-pflichtigen Rechnung aus, schuldet er diese Steuer nach § 14c UStG zusätzlich. Der Empfänger darf den unrechtmäßig ausgewiesenen Betrag trotzdem nicht als Vorsteuer abziehen. Im schlimmsten Fall zahlt dann niemand die Steuer korrekt, während beide Seiten Nacharbeit haben.
Gilt das Reverse-Charge-Verfahren auch für Kleinunternehmer?
Ja, mit einem entscheidenden Unterschied: Kleinunternehmer nach § 19 UStG dürfen keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Die selbst zu berechnende Reverse-Charge-Steuer wird für sie deshalb zu einem echten Kostenfaktor statt eines durchlaufenden Postens.
Ein Beispiel: Ein Kleinunternehmer kauft eine Software-Dienstleistung bei einem Anbieter aus einem anderen EU-Land ein. Er muss die deutsche Umsatzsteuer auf diese Leistung selbst anmelden und ans Finanzamt zahlen. Zurückholen kann er sie nicht. Als Anbieter gerät ein Kleinunternehmer dagegen so gut wie nie in eine Reverse-Charge-Situation, weil er selbst keine Umsatzsteuer ausweist.
Die Kleinunternehmerregelung selbst richtet sich nach zwei Umsatzgrenzen: aktuell bis zu 25.000 Euro im Vorjahr und bis zu 100.000 Euro im laufenden Jahr (Stand 2026). Wer diese Schwellen überschreitet, verliert den Kleinunternehmerstatus, unabhängig vom Reverse-Charge-Thema.
Kleinunternehmer-Hinweis: Reverse-Charge-Pflicht bedeutet für Kleinunternehmer nicht „steuerneutral“, sondern eine zusätzliche Steuerzahlung ohne Erstattungsmöglichkeit. Das lohnt sich, bei ausländischen Einkäufen von vornherein einzukalkulieren.
Was muss auf einer Reverse-Charge-Rechnung stehen?
Eine Reverse-Charge-Rechnung unterscheidet sich in wenigen, aber entscheidenden Punkten von einer normalen Rechnung. Fehlt einer dieser Punkte, kann das Finanzamt die Rechnung beanstanden.
- Alle regulären Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG: vollständiger Name und Anschrift beider Parteien, Steuernummer oder USt-IdNr. des Leistenden, Rechnungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Art der Leistung.
- Kein gesonderter Ausweis der deutschen Umsatzsteuer. Die Rechnung weist nur den Nettobetrag aus.
- Der Pflichthinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, häufig ergänzt um „Reverse Charge“ und den Verweis auf § 13b UStG.
- Bei grenzüberschreitenden EU-Geschäften: die USt-IdNr. sowohl des leistenden Unternehmers als auch des Leistungsempfängers.
Praxisbeispiele für das Reverse-Charge-Verfahren
Beispiel 1 (Bauleistung im Inland): Ein Elektrobetrieb beauftragt einen Trockenbauer mit Arbeiten auf einer Baustelle, für die der Elektrobetrieb selbst regelmäßig Bauleistungen erbringt. Der Trockenbauer stellt 4.000 Euro netto in Rechnung, ohne Umsatzsteuer auszuweisen, und vermerkt „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG“. Der Elektrobetrieb berechnet die 19 % Umsatzsteuer selbst: 760 Euro. Er meldet den Betrag in seiner Umsatzsteuervoranmeldung an und zieht ihn, bei vollem Vorsteuerabzug, im selben Schritt wieder ab. Effektiv zahlt er also nichts zusätzlich, muss die Buchung aber korrekt vornehmen.
Beispiel 2 (grenzüberschreitende Dienstleistung): Eine deutsche GmbH bucht eine Marketingberatung bei einem Freelancer in Spanien für 2.000 Euro netto. Der spanische Anbieter stellt eine Nettorechnung ohne spanische oder deutsche Umsatzsteuer aus und verwendet die USt-IdNr. der GmbH. Die GmbH berechnet die deutsche Umsatzsteuer selbst: 19 %, also 380 Euro. Sie gibt den Betrag in ihrer Umsatzsteuervoranmeldung an und macht ihn zugleich als Vorsteuer geltend. Zusätzlich meldet sie den Umsatz in der Zusammenfassenden Meldung.
Reverse-Charge und dein Geschäftskonto
Reverse-Charge-Rechnungen fallen im Kontoauszug nicht automatisch auf. Der Zahlungsbetrag entspricht schlicht dem Nettobetrag, ohne dass die Umsatzsteuer separat sichtbar wird. Genau deshalb lohnt sich eine saubere Trennung von Geschäfts- und Privatkonto und eine Buchhaltung, die jede Eingangsrechnung direkt mit dem passenden Steuerschlüssel verknüpft. Sonst rutschen Reverse-Charge-Fälle bei der Umsatzsteuervoranmeldung leicht durch. Viele Geschäftskonten mit nativer Buchhaltungs-Integration markieren ausländische Lieferanten und typische Reverse-Charge-Kategorien inzwischen automatisch. Das senkt das Risiko, einen Fall zu übersehen, erheblich.
Häufige Fragen zum Reverse-Charge-Verfahren
Wer muss die Reverse-Charge-Rechnung ausstellen?
Der leistende Unternehmer stellt die Rechnung aus, aber ohne Umsatzsteuer auszuweisen. Die Pflicht, die Steuer zu berechnen und anzumelden, liegt beim Leistungsempfänger.
Was passiert, wenn der Lieferant fälschlich Umsatzsteuer ausweist?
Der Lieferant schuldet die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer zusätzlich nach § 14c UStG. Der Empfänger darf diesen Betrag trotzdem nicht als Vorsteuer abziehen, da die Rechnung materiell falsch ist. In der Praxis sollte der Empfänger eine korrigierte Rechnung anfordern.
Ist Reverse-Charge freiwillig?
Nein. Liegt einer der gesetzlich geregelten Fälle nach § 13b UStG vor, ist die Anwendung verpflichtend. Weder Lieferant noch Kunde können sich dagegen entscheiden.
Gilt Reverse-Charge auch für Privatpersonen?
Nein. Das Verfahren setzt voraus, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist und die Leistung für sein Unternehmen bezieht. Bei Lieferungen an Privatpersonen bleibt es beim normalen Umsatzsteuerverfahren.
Wie melde ich Reverse-Charge-Umsätze in der Umsatzsteuervoranmeldung?
Die selbst berechnete Steuer wird in der Umsatzsteuervoranmeldung als Steuerschuld nach § 13b UStG angegeben. Bei Vorsteuerabzugsberechtigung wird sie im selben Formular als Vorsteuer wieder abgezogen. Bei EU-Geschäften kommt die Meldepflicht über die Zusammenfassende Meldung hinzu. Die genaue Zeile im Formular hängt von der aktuellen Fassung der Umsatzsteuervoranmeldung ab. Dein Steuerberater oder deine Buchhaltungssoftware zeigt sie dir korrekt an.
Mehr über den Autor:
Max Benz hat einen Master of Science-Abschluss in Betriebswirtschaftslehre von der Technischen Universität Dresden und ist Gründer von geschaeftskonto.io, einer Marke der LBC Finance UG. Er hat schon einige Unternehmen gegründet und Geschäftskonten eröffnet. Sein Wissen darüber teilt er auf geschaeftskonto.io.